Rechtsprechung
BGH, 16.03.1984 - 2 StR 719/83 |
Volltextveröffentlichungen (2)
- Wolters Kluwer
Einstellung des Verfahren wegen Fehlens der Verfahrensvoraussetzung des Eröffnungsbeschlusses - Fortsetzungszusammenhang zwischen erwiesenen und nicht erwiesenen Teilakten bei einer fortgesetzten Begehung des Handeltreibens mit Betäubungsmitteln - Voraussetzung der ...
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Papierfundstellen
- StV 1984, 363
Wird zitiert von ... (6) Neu Zitiert selbst (4)
- BGH, 21.12.1983 - 2 StR 578/83
Frage der Identität der Tat bei Veränderung des Tatbildes zwischen Anklage und …
Auszug aus BGH, 16.03.1984 - 2 StR 719/83
Die Entscheidung obliegt daher derjenigen Strafkammer, an welche die Sache hiermit zurückverwiesen wird (vgl. BGH, Urteil vom 21. Dezember 1983 - 2 StR 578/83). - BGH, 23.09.1983 - 2 StR 151/83
Strafprozeßrecht: Verlesen einer Urkunde, Urteilsabsetzungsfrist, …
Auszug aus BGH, 16.03.1984 - 2 StR 719/83
Eine Wahrunterstellung erledigt den Beweisantrag nur dann, wenn sie die Beweisbehauptung in ihrem vollen Umfang ohne jede Einengung oder Verschiebung ihres Sinngehaltes erfaßt (ständige Rechtsprechung, vgl. etwa BGH NStZ 1982, 213 Nr. 24; zuletzt BGH, Urteil vom 21. September 1983 - 2 StR 151/83 - und Beschluß vom 15. November 1983 - 5 StR 615/83). - BGH, 08.12.1981 - 5 StR 604/81
Nichtausschöpfung des Eröffnungsbeschlusses durch das Landgericht - …
Auszug aus BGH, 16.03.1984 - 2 StR 719/83
Dies träfe nur zu, wenn sich die Annahme, die Fälle D. und H. gehörten zu ein und derselben Fortsetzungstat, nach dem Ergebnis der Hauptverhandlung als richtig erwiesen hätte (vgl. BGH NStZ 1982, 128 Nr. 36). - BGH, 15.11.1983 - 5 StR 615/83
Anforderungen an eine Wahrunterstellung - Zulässigkeit der Wahrunterstellung …
Auszug aus BGH, 16.03.1984 - 2 StR 719/83
Eine Wahrunterstellung erledigt den Beweisantrag nur dann, wenn sie die Beweisbehauptung in ihrem vollen Umfang ohne jede Einengung oder Verschiebung ihres Sinngehaltes erfaßt (ständige Rechtsprechung, vgl. etwa BGH NStZ 1982, 213 Nr. 24; zuletzt BGH, Urteil vom 21. September 1983 - 2 StR 151/83 - und Beschluß vom 15. November 1983 - 5 StR 615/83).
- BGH, 16.05.1984 - 2 StR 525/83
Rückbeziehung einer Gewinnbeteiligung und Verlustbeteiligung
Eine Wahrunterstellung muß die Beweisbehauptung in ihrem vollen Umfang ohne jede Einengung oder Verschiebung ihres Sinngehaltes erfassen; das Gericht darf insbesondere nicht von im Beweisbegehren nicht erwähnten Möglichkeiten ausgehen, wenn dadurch die Beweisbehauptung ihre Bedeutung verlieren würde (ständige Rechtsprechung, vgl. etwa BGH NStZ 1982, 213 Nr. 24; BGH, Urteil vom 21. September 1983 - 2 StR 151/83 - undBeschluß vom 16. März 1984 - 2 StR 719/83). - BayObLG, 26.02.1990 - 1 ObOWi 340/89
Geldbuße wegen regelmäßigen verbotswidrigen Parkens eines Kraftfahrzeuges mit …
Kontextvorschau leider nicht verfügbar - BGH, 20.12.1985 - 2 StR 417/85
Strafprozeßrecht: Ablehnung eines Zeugenbeweises wegen Ungeeignetheit, Verletzung …
Durch Wahrunterstellung wird ein Beweisantrag nur dann erledigt, wenn sie dem vollen Sinn des Antrags gerecht wird (ständige Rechtsprechung, vgl. BGH Strafverteidiger 1984, 363, 364; BGH, Beschluß vom 4. Juli 1985 - 4 StR 324/85).
- BGH, 27.05.1986 - 4 StR 240/86
Strafbarkeit wegen einer schweren räuberischen Erpressung in Tateinheit mit …
Denn eine Fortsetzungstat kann sich nur aus erwiesenen Einzelhandlungen zusammensetzen; zwischen erwiesenen und nicht erwiesenen Teilakten gibt es keinen Fortsetzungszusammenhang (BGH, Beschluß vom 16. März 1984 - 2 StR 719/83 = StV 1984, 363 = bei Pfeiffer/Miebach, NStZ 1985, 13). - BGH, 19.08.1988 - 4 StR 343/88
Unmöglicher Fortsetzungszusammenhang zwischen erwiesenen und nicht erwiesenen …
Damit liegt dem Angeklagten jetzt nur noch eine aus zwei Einzelakten bestehende fortgesetzte Tat zur Last, denn zwischen erwiesenen und nicht erwiesenen Teilakten gibt es keinen Fortsetzungszusammenhang (BGH StV 1984, 363). - BGH, 04.07.1985 - 4 StR 324/85
Ablehnung eines Hilfsbeweisantrags auf Zeugenvernehmung - Erledigung eines …
Der Beweisantrag ist im Rahmen der Wahrunterstellung auszulegen, wobei nicht der Wortlaut, sondern der Sinn entscheidet; durch Wahrunterstellung wird also ein Beweisantrag nur dann erledigt, wenn sie dem vollen Sinn des Antrags gerecht wird (ständige Rechtsprechung, vgl. BGH StV 1984, 363; 1982, 356; NStZ 1981, 33).